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Von Verdunklungsgefahr spricht man, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte durch bestimmte Maßnahmen die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird (für Details siehe Roxin, Strafverfahrensrecht, § 30 B II 2). Verdunklungsgefahr ist einer der Gründe für die Anordnung von Untersuchungshaft.
Bei Verdunkelungsgefahr kommt ein Aussetzung des Vollzugs der Haft unter der Anweisung in Frage, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen (§ 116 Abs. 2 S. 2 StPO). Praktisch ist Einhaltung dieser Anweisung angesichts moderner Kommunikationsmittel nicht zu kontrollieren, dessen muss sich ein Gericht bei einer Außervollzugssetzung bewusst sein.
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