Streik ist die gemeinsame, planmäßige, vorübergehende, volle wie
teilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch
eine Mehrheit von Arbeitnehmern zur Erreichung eines wirtschaftlichen
Drucks (MünchArbR/Otto § 281 Rn. 10).
Von einem Vollstreik spricht man, wenn alle Arbeitnehmer im Kampfgebiet oder einem Betrieb zur Arbeitsniederlegung aufgerufen werden . Von einem Teilstreik dementsprechend wenn nur Teile der Arbeitnehmer im Kampfgebiet oder einem Betrieb zur Arbeitsniederlegung aufgerufen werden. Von
- rechtmäßiges Ziel (keine politischen Streiks, keine Sympathiestreiks)
- von der Gewerkschaft getragen (d.h. keine wilden Streiks)
- kein Entgegenstehen der Friedenspflicht
- Beachtung des ultima ratio Prinzips (aufgeweicht)
- Verhältnismäßigkeit (umstritten)
Der rechtmäßige Streik suspendiert das Arbeitsverhältnis der Streikenden und verhindert
so, dass der Arbeitnehmer vertragsbrüchig wird. Die Suspendierung führt zu
einem Ruhen der Arbeitspflicht und der Lohnzahlung (BAG GS v. 28.1.1955 AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Da den Arbeitnehmern kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, um eine Verzerrung der Parität durch staatliche Unterstützung zu verhindern, können die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer nur auf die Zahlung von Streikgeld durch die Gewerkschaft zurückgreifen. Nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer die sich am Streik beteiligen, erhalten in der Regel von der Gewerkschaft kein Streikgeld, sie müssen sich selbst finanzieren.
Bei Arbeitnehmern die nicht am Streik teilnehmen kommt es auch nicht zu einer Suspendierung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen weiterhin arbeiten und erhalten im Gegenzug dafür auch ihren Lohn. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber seinerseits alle Arbeitnehmer aussperrt oder eine suspendierende Stilllegung erklärt.
Dem einzelnen Arbeitnehmer drohen im Falle eines rechtswidrigen Streiks:
- Wegfall der Vergütung, die allerdings auch bei rechtmäßigem
Streik entfallen wäre.
- Abmahnung wegen Vertragsbruchs
- Bei Wiederholung (nach Abmahnung) außerordentliche Kündigung
- Unterlassungs- u. Beseitigungsansprüche (über einen quasinegatorischen
Unterlassungsanspruch).
- Bei Verschulden:
- Schadensersatzansprüche wegen des Vertragsbruchs
- Bei mehreren Arbeitnehmern kommt gemäß BAG v. 17.12.1958 eine gesamtschuldnerische Haftung in Frage. Abgelehnt wird diese Haftung von Brox (Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, Rn. 333).
- Schadensersatz aus einem Eingriff in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB
(umstritten siehe MünchKommArbR, § 282 Rn. 39)
Den Funktionsträgern (z.B. Streikführer) drohen darüber hinaus:
- Haftung aus einer Treuepflichtsverletzung (positive Vertragsverletzung)
- Bei Betriebsräten und Personalvertretungsmitgliedern
Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 iVm § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG
oder § 66 Abs. 2 BPersVG
Der Gewerkschaft drohen:
- Unterlassungs u. Beseitigungsansprüche
- Bei Verschulden
- Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2, 826, uU 824.
Fraglich ist welche Voraussetzungen zu fordern sind, wenn sich die
Gewerkschaft in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit des Streiks befand.
Bei Streikexzessen kommen weitergehende
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit den jeweiligen
Strafrechtsnormen in Betracht.
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