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Sympathiestreik/Solidaritätsstreik
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Von einem Sympathie- oder Solidaritätsstreik spricht man bei einem Streik, den Arbeitnehmer nicht für eigene Forderungen durchführen, sondern für die Forderungen von Dritten.

Beispiel: Die Metallarbeiter im Tarifgebiet Hessen haben einen Tarifvertrag, der noch ein halbes Jahr lang läuft daher gibt es keine Tarifverhandlungen. Als die Metallarbeiter im Tarifgebiet Bayern, deren Vertrag neu verhandelt wird, nach Scheitern der Verhandlungen die Arbeit niederlegen, werden die Metallarbeiter in Hessen aufgerufen auch die Arbeit niederzulegen. Da die Tarifverträge für die in Bayern gestreikt wird für Hessen nicht gelten, handelt es sich um einen Aufruf zu Sympathie- oder Solidaritätsstreiks.

Sympathie- oder Solidaritätsstreiks fielen nach alter Auffassung nicht unter den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG und galten damit als verbotene Streiks.

Seit 2007 gibt es dazu eine Rechtsprechung des BAG die Solidaritätsstreiks legalisiert (Urt. v. 19.06.2007 Az. 1 AZR 396/06):

  1. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
  2. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.
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