Das BGB kennt für die in den §§ 823 ff. geschützten Rechtsgüter ausdrücklich nur einen Schadensersatzanspruch.
Unterlassungsansprüche sind nicht vorgesehen.
Diese Lücke wird geschlossen durch die analoge Heranziehung der Unterlassungsansprüche aus §§ 12, 862, 1004 BGB (sog. negatorische Unterlassungsansprüche) im Bereich der von §§ 823 ff. geschützten Rechtsgüter.
Voraussetzung für einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch ist ein objektiv rechtswidrige deliktische bzw. vertragswidrige Verhalten
(MünchKomm/Medicus, § 1004 Rn. 80 mnW). Subjektive Elemente wie z.B. Verschulden sind nicht notwendig.
Weiterhin muss eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein. Hat eine Erstverletzung stattgefunden so begründet dies die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Der Beklagte kann diese aber wiederlegen.
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