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Stellvertretung/Stellvertreter
(recht.zivil.materiell.at.stellvertretung)
    

Von Stellvertretung spricht man, wenn eine Person (Vertretener) eine Willenserklärung nicht selbst fasst und abgibt, sondern einen Dritten (=Vertreter) sowohl mit der Willensbildung als auch mit der Abgabe beauftragt. Die Willenserklärungen des Vertreters werden dem Vertretenen zugerechnet, d.h. sie wirken für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Geregelt ist die Stellvertretung in den § 164ff BGB. Abzugrenzen ist die Stellvertretung von der Botenschaft.

Weiterführend siehe unter:

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Auf diesen Artikel verweisen: Vertreter * Stellvertretung, Voraussetzungen * Passivvertretung * angency * Stellvertretung, Willenserklärung * Stellvertretung, im fremden Namen * Vertretung * Bote Werbung: