Von einem Spannungsfall spricht man, bei einer außenpolitischen Gefahrenlage, bei der die Entwicklung zum Verteidigungsfall möglich scheint (Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 1056). Der Spannungsfall muss mit der in Art. 115a GG genannten Mehrheit festgestellt werden.
Der Spannungsfall ist Vorstufe des Verteidigungsfalles und Voraussetzung für Maßnahmen zur Herstellung der Kriegsbereitschaft (Mobilmachung).
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