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Staatsnotstand
(recht.oeffentlich.staat)
    

Das Grundgesetz kennt dem Inhalt nach, den äußeren Notstand (Verteidigungsfall und Spannungsfall) und den inneren Notstand (Aufstände, Naturkatastrophen, schwere Unglücksfälle). Davon ist der Gesetzgebungsnostand zu unterscheiden.

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