Das Grundgesetz kennt dem Inhalt nach, den äußeren Notstand (Verteidigungsfall und Spannungsfall) und den inneren Notstand (Aufstände, Naturkatastrophen, schwere Unglücksfälle). Davon ist der Gesetzgebungsnostand zu unterscheiden.
Auf diesen Artikel verweisen: Ausnahmezustand * Notstandsverfassung * Notstandsverfassung * Notstand