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Verteidigungsfall
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (§ 115a Abs. 1 GG).

Im Verteidigungsfall gelten die Sonderregelungen der Art. 115a bis 115l GG.

Davon zu unterscheiden sind der Spannungsfall und der Bündnisfall.

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Auf diesen Artikel verweisen: Notstandsverfassung * Spannungsfall * Spannungsfall * Kriegsrecht * Staatsnotstand Werbung: