Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (§ 115a Abs. 1 GG).
Im Verteidigungsfall gelten die Sonderregelungen der Art. 115a bis 115l GG.
Davon zu unterscheiden sind der Spannungsfall und der Bündnisfall.
Auf diesen Artikel verweisen: Notstandsverfassung * Spannungsfall * Spannungsfall * Kriegsrecht * Staatsnotstand