slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Verteidigungsfall
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn Deutschland mit Waffengewalt angegriffen wird, oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht (§ 115a Abs. 1 GG).

Im Verteidigungsfall gelten die Sonderregelungen der Art. 115a bis 115l GG.

Davon zu unterscheiden sind der Spannungsfall und der Bündnisfall.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Notstandsverfassung * Spannungsfall * Spannungsfall * Kriegsrecht * Staatsnotstand Werbung: