(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein
solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung
und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem
rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder
ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit
seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die
Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die
Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen
Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so
gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der
Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die
Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet
mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche
Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages
abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages
der Gemeinsame Ausschuß.
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