(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung,
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen
Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945
die Staatszugehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und
ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie
nach dem 18. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten
Willen zum Ausdruck gebracht haben.
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