Bei Schuldnerverzug erbringt der Schuldner seine Leistung bei Fälligkeit trotz Mahnung nicht. Schuldnerverzug tritt in zwei Formen auf:
Beispiel 1: Der VW-Händler kann das neue Modell des Lupo nicht wie vereinbart zum 1. Juli beschaffen (Schuldnerverzug in Form des Lieferverzugs).
Beispiel 2: B kauft auf Rechnung eine Spielkonsole bei A. Nachdem innerhalb von drei Wochen kein Geld bei A eingeht, schickt A ein Erinnerungsschreiben. Damit ist B im Schuldnerverzug. (Schuldnerverzug in Form des Zahlungsverzugs).
Wann Schuldnerverzug eintritt, ist in § 286 BGB geregelt.
- Anspruch ist voll wirksam
- Anspruch ist fällig
- Mahnung, Erhebung einer Klage, Zustellung eines Mahnbescheids oder
- der Anspruch ist nicht erfüllt.
Schuldnerverzug kann aber auch ohne Mahnung eintreten, z.B. wenn der Leistungstermin vertraglich fest vereinbart wurde (Vgl. Beispiel 1). Siehe dafür unter Entbehrlichkeit der Mahnung bei Schuldnerverzug.
Bei Entgeltforderungen tritt der Schuldnerverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ohne Mahnung ein. Verbraucher müssen auf diese Folge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen werden.
Bei Zahlungsverzug können gemäß § 288 BGB Verzugszinsen verlangt werden, bei Lieferverzug kann der Verzögerungsschaden geltend gemacht werden, zudem tritt eine Haftungsverschärfung auf Seiten des Schuldners ein. Im Einzelnen:
Ein Anspruch des Gläubigers auf den Verzögerungsschaden besteht bei Vorliegen von Schuldnerverzugs unter weiteren Voraussetzungen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Weitere Voraussetzungen
- Pflichtverletzung
- kausaler Schaden
- Verzug
- Pflichtverletzung vom Schuldner zu vertreten (Beweislastumkehr)
4. Verzugszinsen/Fälligkeitszinsen
Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht gemäß §§ 288, 286 BGB ab Eintritt des Schuldnerverzugs. Sind Verbraucher beteiligt sind Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zu nehmen, sind keine Verbraucher beteiligt sind Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz zu nehmen.
Handelt es sich bei beiden Vertragspartnern um Kaufleute ist auch an Fälligkeitszinsen zu denken.
Ein Rücktritt vom Vertrag bei Schuldnerverzug wegen Nichtleistung ist gemäß § 323 BGB möglich.
Ein Schadensersatzanspruch an Stelle der Leistung kann bei Schuldnerverzug gemäß §§ 280 Abs.
1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB verlangt werden.
Eine verschärfte Haftung des Schuldner während des Schuldnerverzugs auch für
leichte Fahrlässigkeit und Zufall ergibt sich aus §§ 286, 287 BGB.
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