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"Nach dem Kalender bestimmt" ist eine der möglichen Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB für eine Entbehrlichkeit der Mahnung im Rahmen der Voraussetzungen des Schuldnerverzugs.
Eine Leistung ist gemäß § 286 nach dem
Kalender bestimmt wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
berechnet werden kann. Zulässig ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB demnach
"10 Tage nach Bestellung",
da das Bestelldatum bei Vertragsschluss bekannt ist, und somit eine
Berechnung bei Vertragsschluss möglich ist.
"10 Tage nach Rechnungsstellung"
ist dagegen nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 nicht zulässig, da
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zeitpunkt der Rechnungsstellung
noch nicht bekannt ist.
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