Datei: nachdemkalenderbestimmt wird geändert
"Nach dem Kalender bestimmt" ist eine der möglichen Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB für eine Entbehrlichkeit der Mahnung im Rahmen der Voraussetzungen des Schuldnerverzugs.
Eine Leistung ist gemäß § 286 nach dem Kalender bestimmt wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berechnet werden kann. Zulässig ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB demnach
"10 Tage nach Bestellung",
"10 Tage nach Rechnungsstellung"