Mit "dies interpellat pro homine" (lat. der Tag mahnt anstelle des Menschen) wird der - vor Einführung des BGB umstrittene - Grundsatz bezeichnet, dass, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Eintritts des Schuldnerverzuges ohne Mahnung durch Erreichen des vorher bestimmten Tages eintritt.
Im BGB ist dieser Grundsatz in § 286 Abs 2 Nr 1 BGB geregelt.
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