Mit Schadensersatz wird die Leistung bezeichnet, die den Zustand wiederherstellen soll, der vor Eintritt
einer Rechtsgutsverletzung bestand. Grundsätzlich ist der Schadensersatz als Naturalrestitution, d.h. als Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu leisten. Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist ggf. eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen. Für immateriellen Schaden ist in vom Gesetz vorgesehenen Fällen Schmerzensgeld zu zahlen (§ 253 BGB)
Übersteigen die Kosten für eine Naturalrestitution den Wiederbeschaffungswert der Sache ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Bei Haftpflicht-Schäden gilt die % 130 Grenze. Hier wird eine Wiederherstellung auch bei Übersteigen des Wiederbeschaffungswerts gezahlt, wenn die prognostizierten Kosten für die Naturalrestitution nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen und der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse an der Wiederherstellung hat (z.B. weil er das Fahrzeug weiternutzen will).
Wird eine Reparatur selbst vorgenommen kann auf der Basis der Sachverständigengutachten abgerechnet werden. Die Abrechnung ist hier dann allerdings auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt (BGH v. 15.2.2005, Az. VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04).
Daneben sind ggf. zu ersetzen u.a. der merkantile und technische Minderwert, entgangener Gewinn (nicht bei Vertrauensschaden), in bestimmten Fällen Schmerzensgeld, Nutzungsausfall (bei Pkw), Vorhaltekosten, und Verdienstausfall.
Regelmäßig nicht in Geld ersetzt wird das sog. Lieberhaberinteresse.
Bei Vertragsverletzungen sind je nach schädigender Handlung entweder das Vertrauens- oder das Erfüllungsinteresse zu ersetzen.
Für einen Schadensersatzanspruch braucht man wie für jeden Anspruch eine Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlagen finden sich, im
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