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Wiederbeschaffungswert/Zeitwert
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.verkehrsunfall)
    

Mit Wiederbeschaffungswert wird bei zu leistendem Schadensersatz der Wert bezeichnet, der notwendig ist, um eine der zerstörten Sache gleichwertige Sache zu beschaffen. Dabei ist die Beschaffung über einen seriösen Händler zuzüglich eventuell entstehender Finanzierungkosten zu bezahlen. Siehe auch unter Wiederbeschaffungskosten.

Mit Zeitwert wird der hypothetische Preis bezeichnet, den die zerstörte Sache bei einem Verkauf vor Zerstörung erzielt hätte.

Der Zeitwert liegt regelmäßig ca. 20 % unter dem Wiederbeschaffungswert, da letzterer auch die Gewinnspanne des Händlers und Finanzierungskosten umfasst.

Beispiel: A fährt mit seinem Wagen auf den stehenden Wagen des B auf. Es kommt beiden Wagen zu einem Totalschaden. Das Fahrzeug des B war ein 5 Jahre alter Wagen der Marke X mit einer Fahrleistung von 50.000, Anschaffungspreis 15.000,-. Bei einem Verkauf hätte er noch 7.000,- gebracht (= Zeitwert). Die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Wagens beim Händler kostet 8.200,- Euro (= Wiederbeschaffungswert). Der A hat als Alleinschuldiger hier dem B für den Totalschaden 8.200,- Euro zu zahlen.

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