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Wiedberbeschaffungskosten
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Wiederbeschaffungskosten sind im Schadensrecht der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes der beschädigten Sache.

Beispiel: A fährt grob fahrlässig mit seinem Traktor in den 10 Jahre alten Polo des B. Der Wiederbeschaffungswert des Polos beträgt 2.000,-. Da er noch einen Restwert von 250,- Euro hat, verbleiben Wiederbeschaffungskosten von 1.750,-.

Siehe auch unter Wiederbeschaffungswert.

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Auf diesen Artikel verweisen: wirtschaftlicher Totalschaden/unechter Totalschaden * Wiederbeschaffungswert/Zeitwert Werbung: