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wirtschaftlicher Totalschaden/unechter Totalschaden
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache übersteigen.

Bei einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, d.h. der Restwert spielt hier keine Rolle.

unechter Totalschaden

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederbeschaffungskosten die Reparaturkosten übersteigen.

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