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Wiederbeschaffungskosten sind im Schadensrecht der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes der beschädigten Sache.
Beispiel: A fährt grob fahrlässig mit seinem Traktor in den 10 Jahre alten Polo des B. Der Wiederbeschaffungswert des Polos beträgt 2.000,-. Da er noch einen Restwert von 250,- Euro hat, verbleiben Wiederbeschaffungskosten von 1.750,-.
Siehe auch unter Wiederbeschaffungswert.
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