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Lehen/Belehnung/Lehnsverhältnis
(recht.geschichte.19 und recht.geschichte.20)
    

Mit Lehen wird im Reichsrecht ein Gut bezeichnet, das von einem Lehnsherrn dem Lehnsmann (= Vasall) im Gegenzug für persönliche Dienste (Kriegsdienst, Hoffahrt usw.) überlassen wurde. Die Überlassung wird als Belehnung bezeichnet, das Verhältnis zwischen Vasall und Lehnsherr als Lehnsverhältnis.

Die Belehnung kam zustande, durch einen Ergebunsakt des Vasallen (sog. Kommendation).

Das Lehnswesen hielt sich bis ins 19. Jahrhundert. Die letzten Lehen wurden in Deutschland Anfang des 20. Jahrhunderts umgewandelt (allodifiziert).

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Auf diesen Artikel verweisen: jura in re aliena * Vasall/Kronvasall * Allodifizierung/Allodifikation. * Lehnsanwartschaft * Grundherrschaft/Grundhörigen * Investitur * beneficium * Feudalismus * Lehensgericht * Ehrschatz/laudemium * libri feudorum * Allod/Allodialbesitz * Manlehen/Kunkellehen * Zepterlehen/Fahnenlehen * Kommendation * Manfall/Herrenfall * Ministeriale * Felonie Werbung: