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Von einer Lehnsanwartschaft sprach man im Reichsrecht, wenn der Lehnsherr einem Vasall Belehnung mit einem vergebenen Lehen für den Fall des Freiwerdens, z.B. infolge Aussterbens der jetzigen Lehnsnehmer, versprach.
Beispiel: Kaiser Leopold I versprach Friedrich III von Brandenburg 1694 das Lehen Ostfriesland für den Fall das dass Haus Cirksena, welches Vasall in Ostfriesland war, aussterben würde. Der Kaiser erbrachte damit eine Gegenleistung u.a. für eine Landabtretung. (Detters, Ostfriesland, S. 60)
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