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Kindeswohl
(recht.zivil.materiell.familie.sorge)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Fünf Stufen

1. Begriff

Das Kindeswohl ist eine Generalklausel die im konkreten Einzefall zu einer Entscheidung im Interesse des Kindes führen soll (Vgl. Staudinger-Coester § 1666 BGB Rn. 66). D.h. der Begriff des Kindeswohl kann nicht abstrakt konkretisiert werden, sondern nur im Einzelfall nach Anhörung des Kindes und Ermittlung aller Umstände festgestellt werden.

Dabei können z.B. bei einer Entscheidung über das Sorgerecht eine Rolle spielen:

  1. Bindungsqualität der Beziehung zu dem jeweiligen Elternteil
  2. Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils
  3. Kontinuitätsgrundatz
  4. Kindeswille
(OLG Köln Beschl. v. 31. 07. 2012 Az. II-4 UF 262/11 )

Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens gilt allerdings, dass Kindeswille und Kindeswohl zwei zu trennende Aspekte sind, die übereinstimmen aber auch gegensätzlich sein können.

Versagen alle anderen Methoden ist das Kindeswohl über familienpsychologischen Gutachten, z.B. Erziehungsfähigkeitsgutachten, zu ermitteln.

2. Fünf Stufen

Das Gesetz kennt vier Formulierungen die hier hinsichtlich der Anforderungen in aufsteigender Reihenfolge genannnt sind, dabei ist die Aufzählung der Normen nicht abschließend:

  1. dem Kindeswohl nicht widerspricht,§ 1626a BGB, § 1686a Nr. 2 BGB, § 8 b AdVermiG
  2. dem Kindeswohl dienlich, § 1686a Nr. 1 BGB
  3. Zu Wohl des Kindes erforderlich, § 1618 BGB, § 1631b BGB, § 1632 BGB
  4. Gefährdung des Kindeswohls, § 1666 BGB
  5. dringende Gefahr für das Wohl des Kindes, § 42 SGB VIII

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Auf diesen Artikel verweisen: elterliche Sorge, nichtehelicher Vater * § 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen * elterliche Sorge * elterliche Sorge * Umgangskosten * Umgang, Großeltern * Beschneidung * § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes * Namensänderungen * Umgangsrecht * Umgangsauschluss Werbung: