Von einer Namensänderung spricht man sowohl bei Änderung des Vor- als auch des Nachnamens. Man unterscheidet dabei zwischen der familienrechtlichen Namensänderung (z.B. durch Heirat) und der öffentlich-rechtlichen auf Antrag des Namensträgers.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung regelt sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familienamen. § 1 NamÄndG sieht grundsätzlich die Möglichkeit der Änderung des Nachnamens vor, § 3 NamÄndG bindet diese Änderung aber an das Vorliegen eines wichtigen Grundes, d.h. letztlich die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Familiennamens.
Auch eine Änderung des Vornamens kommt unter diesen Voraussetzungen in Betracht (§ 11 iVm § 3 NamändG), ist aber grundsätzlich unter etwas niedrigern Voraussetzungen möglich.
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen des Vornamens sind vom Standesamt des Wohnsitzes vorzunehmen und nicht des Geburtsortes.
Nach Scheidung kann der Ehegatte der seinen früheren Namen aufgegeben hat gemäß § 1355 Abs. 5 BGB wieder zu diesem zurückkehren. Es ist dafür eine Erkärung vor dem Standesamt abzugeben, bei dem die Eheschließung beurkundet ist oder, bei Eheschließung im Ausland, der Standesbeamte am Wohnsitz des erklärenden (§ 41 PstG).
Bei nichtehelichen Kindern kommt bei einer Neuheirat des Sorgeberechtigten eine Einbenennung nach § 1618 BGB in Betracht. Der andere sorgeberechtigte Elternteil muss dem zustimmen. Die Zustimmung kann aus Gründen des Kindeswohls ersetzt werden.
Eine familien-rechtliche Namensänderung bei nichtehelichen Kindern auf den Namen der Mutter die vor Trennung der Eltern den Namen des Vaters hatten (und umgekehrt) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gegen den Willen des anderen Elternteils kommt nach § 3 NÄG nur in Betracht, wenn dies für Kindeswohl erforderlich ist (OVG Bremen, Beschl. vom 06.04.2005 Az. 1 A 29/05).
"eine Namensänderung [ist] nicht schon dann für das Kindeswohl erforderlich, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Es müssen vielmehr schwerwiegende Nachteile zu gegenwärtigen sein, oder die Namensänderung muss für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (ebenso für die Fälle des § 1618 Satz 4 BGB: BGH NJW 2002, 300 <301>)." (OVG Bremen, Beschl. vom 06.04.2005 Az. 1 A 29/05)
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