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§ 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
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Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils Werbung: