Der Umgang zwischen Großeltern und Enkeln richtet sich nach § 1685 BGB. Ein Umgangsrecht besteht nur, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
Die Feststellungslast für die Kindeswohldienlichkeit liegt bei den Großeltern, die das Umgangsrecht begehren. D.h. kann nicht aufgeklärt werden, ob der Umgang dem Kindeswohl dient oder nicht ist der Umgang zu versagen, wobei es allerdings eine Grundvermutung gibt, dass in intakten Verhältnissen der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dienlich ist.
Dem Kindeswohl steht es ebenfalls entgegen, wenn die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern nicht anerkennen.
Prozessual handelt es sich um ein Antragsverfahren und nicht wie beim Elternumgang um ein Amtsverfahren.
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