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Der BGH hat in einem Fall, indem es um die Frage ging ob einer Mutter das Aufenthaltsbestimmungrecht entzogen werden kann, wenn sie ihr Kind in ein Land zurückbringen lassen will indem ihm die Beschneidung droht, festgestellt:
Dass die Beschneidung eines Mädchens eine grausame, folgenschwere und durch nichts zu rechtfertigende Mißhandlung darstellt, die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist (BGH Beschluß vom 15. 12.2004, Az. XII ZB 166/03).
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