Mit Kammer für Handelssachen wird eine Kammer am Landgericht bezeichnet, die für Handelssachen zuständig ist (§ 93 GVG). Die Bildung einer solchen Kammer obliegt der Justizverwaltung. Es handelt sich bei der Kammer für Handelssachen um eine besondere funktionelle Zuständigkeit.
Vor der Kammer wird verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klage beantragt (§ 96 GVG) oder wenn der Beklagte die Verweisung gemäß § 98 GVG beantragt.
Beantragt der Kläger die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen obwohl keine Handelssache vorliegt, kann der Beklagte Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer stellen (§ 97 Abs. 1 GVG). Dem Kläger ist dies nicht möglich. Unterläßt der Beklagte diesen Antrag, kann das Gericht gemäß § 97 Abs. 2 GVG von Amts wegen verweisen, was aber gerade dann nicht möglich ist, wenn die Zuständigkeit an der fehlenden Kaufmannseigenschaft scheitert. In diesen Fällen muss das Gericht die Klage dann als unzulässig abweisen.
Die Kammer für Handelssachen ist mit einem Berufsrichter (dem vorsitzenden Richter an der Kammer für Handelssachen) und zwei fachkundigen ehrenamtlichen Richtern (sog. Handelsrichtern) besetzt.
Grundsätzlich entscheidet die Kammer in voller Besetzung. Der vorsitzende Richter entscheidet aber gemäß § 105 GVG in den vom Gesetz bestimmten Fällen alleine. Eine solche Bestimmung ist in § 349 ZPO getroffen, demgemäß kann der Vorsitzende z.B. alleine entscheiden wenn die Parteien einverstanden sind.
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