(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des
Landgerichts als Vorsitzenden und zwei /* ehrenamtlichen Richtern, */ soweit nicht
nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu
entscheiden hat.
(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.
(3) (weggefallen)
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