(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig
für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
- in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
- in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei
erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes hatte;
- in denen das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in
den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat;
- der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Oberlandesgerichte über Absatz
1 hinaus für alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen
zuständig sind. Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach Satz
1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen, insbesondere die Bestimmung auf die
Entscheidungen einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen beschränken.
(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wird, hat das Landesgesetz
zugleich Regelungen zu treffen, die eine Belehrung über das zuständige
Rechtsmittelgericht in der angefochtenen Entscheidung sicherstellen.
(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für Berufungen und Beschwerden, die vor dem
1. Januar 2008 eingelegt werden.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zum 1. Januar 2004 und
zum 1. Januar 2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die
Länder, die von der Ermächtigung nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen
haben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem Deutschen Bundestag die Prüfung und
Entscheidung zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichtsstruktur die insgesamt
sachgerechteste ist, weil sie den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechtsverkehrs
am besten entspricht.
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