(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur
Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer
für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder
Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er
Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung
erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.
(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger
ihm zugestimmt hat.
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