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(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern,
dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise
darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf
die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das
Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
- über die Verweisung des Rechtsstreits;
- über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie
abgesondert verhandelt wird;
- über die Aussetzung des Verfahrens;
- bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
- über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
- im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
- in Wechsel- und Scheckprozessen;
- über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- über den Wert des Streitgegenstandes;
- über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der
Kammer entscheiden.
(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.
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