|
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet,
überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als
Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
- die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist,
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt
worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder
Zwischenurteil ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über
eine Übernahme vor, wenn
- 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1
vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine
erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein
Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Werbung:
| |