Mit ehrenamtlichen Richtern, werden Richter bezeichnet, die
über keine juristische Ausbildung verfügen müssen. Im Strafprozess werden sie Schöffen genannt.
Die ehrenamtlichen Richter entscheiden im deutschen Rechtssystem gleichberechtigt mit dem Richter. Ehrenamtliche Richter gibt es z.B.: beim Arbeitsgericht, bei der Kammer für Handelssachen (= Handelsrichter. Für die Beteiligung in Strafsachen siehe unter Schöffen.
Die Voraussetzungen für die Erlangung des Ehrenamtes sind in den jeweiligen Gesetzen geregelt. So wird man z.B. Schöffe durch Wahl eines Ausschusses (§ 42 GVG) von einer Vorschlagsliste, die die Gemeindevertretung erstellt. Die Gemeinde muss darauf achten, dass auf der Vorschlagsliste "alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter,
Beruf und sozialer Stellung" angemessen berücksichtigt werden (§ 36 Abs. 2 GVG).
Für die Position des Handelsrichters kommen dagegen nur Kaufleute, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer in Frage (§ 1090 Abs. 1 GVG).
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