Mit informationeller Selbstbestimmung wird die vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Befugnis des Einzelnen bezeichnet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die informationelle Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Für die Einschränkbarkeit dieses Rechts siehe unter Volkszählungsurteil.
Einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG z.B. bei Rasterfahndungen ohne konkrete Gefahr angenommen (BVerfG 4.4.2006, 1 BvR 518/02).
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