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Rasterfahndung
(it.recht)
    

Mit Rasterfahndung wird eine besondere Fahndungsmethode bezeichnet, bei der große Mengen personenbezogener Daten (aus öffentlichen und privaten Datensammlungen) miteinander abgeglichen werden. "Durch den Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen." (BVerfG 4.4.2006, 1 BvR 518/02, Pressemitteilung). In Hessen erlauben §§ 25 26 HSOG die Rasterfahndung im Rahmen der Gefahrenabwehr.

Beispiel: "Nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 führten die Landespolizeibehörden unter Mitwirkung des Bundeskriminalamtes eine bundesweit koordinierte Rasterfahndung nach islamistischen Terroristen durch. Ziel war insbesondere die Erfassung so genannter 'Schläfer'. Die Landesämter erhoben Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten die Datenbestände nach den folgenden Kriterien: männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, (ehemaliger) Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland. Die gewonnenen Daten wurden anschließend mit weiteren, durch das Bundeskriminalamt erhobenen Datenbeständen abgeglichen. Die Rasterfahndung führte nicht dazu, dass 'Schläfer' aufgedeckt wurden."(BVerfG 4.4.2006, 1 BvR 518/02, Pressemitteilung)

Bei der Rasterfahndung werden notwendigerweise auch die Daten von Nichtbetroffenen abgeglichen. Regelmäßig werden sogar im Ergebnis die Daten von Nichtbetroffenen auftauchen. Diese müssen dann durch die weitere Ermittlung ausgeschlossen werden. Da durch diese weiteren Ermittlungen Unschuldige beschuldigt und damit belastet werden, ist die Rasterfahndung zu Recht immer wieder der Kritik ausgesetzt.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) festgestellt, dass die Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, zulässig ist und nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.

Dabei sieht das BVerfG in der Rasterfahndung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Intensität sich aus den weiteren Folgen der Rasterfahndung ergibt, da diese für die betroffenen Personen ein erhöhtes Risiko begründe, Ziel weiterer Ermittlungsmaßnahmen zu werden. Weiterhin sah das BVerfG bei Bekanntwerden der Rasterfahndung die Gefahr einer Stigmatisierung der betroffenen Bevölkerungsgruppe. Dieser Eingriff ist nach Ansicht des BVerfG daher nur angemessen, wenn er von einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter ausgeht.

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