Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht zwischen mehreren Sphären der Persönlichkeitsentfaltung:
- Intimspähre als der innerste unantastbare Bereich des Menschen.
- Privat-/Geheimsphäre mit begrenzter Eingriffsmöglichkeit
- Äußere Sphäre mit weniger begrenzter Eingriffsmöglichkeit
Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das BVerfG die Sphärentheorie mit dem Volkszählungsurteil aufgegeben.
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