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Gewerbeordnung (GewO)
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. Arbeitsrecht in der GewO

Mit Gewerbeordnung wird das Gesetz bezeichnet, das die Pflichten für Gewerbebetreibende regelt. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Daher enthält die GewO für alle Gewerbearten eine allgemeine Anmeldepflicht und nur für abschliessend aufgezählte Gewerbearten (z.B Bewachungsgewerbe, Reisgewerbe) eine Genehmigungspflicht.

Bei Unzuverlässigkeit sieht die GewO eine Gewerbeuntersagung vor.

1. Arbeitsrecht in der GewO

Daneben regelt die Gewerbeordnung in Titel VII Abschnitt I (§§ 105 - 110) allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze, die gemäß § 6 Abs. 2 GewO auf alle Arbeitnehmer Anwendung finden:

Titel VII. Arbeitnehmer
I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze

  • § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
  • § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
  • § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
  • § 109 Zeugnis
  • § 110 Wettbewerbsverbot

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Auf diesen Artikel verweisen: Arbeitsrecht * Konzession * Gewerberecht * freie Berufe * GewO Werbung: