Eine Gewerbeuntersagung kommt sowohl bei den genehmigungsfreien als auch den genehmigungspflichtigen Gewerbe in Frage, wenn der Gewerbetreibende nicht die Gewähr für Zuverlässigkeit verbietet.
Bei den genehmigungsfreien Gewerben richtet sich die Untersagung nach § 35 GewO. Liegen folgende Voraussetzungen vor:
- Gewerbe
- Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder eines leitenden Angestellten.
- Tatsachen die diese Unzuverlässigkeit beweisen
- Erforderlichkeit für
- Schutz der Allgemeinheit bzw. der Beschäftigten
ist dem Gewerbetreibenden das Gewerbe zu untersagen. Dabei kann die Untersagung auch darauf erstreckt werden, dass der Gewerbetreibende künftig nicht mehr als leitender Angestellte in einem entsprechenden Gewerbe arbeiten darf (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO). Je nach Grund für die Unzuverlässigkeit ist das Verbot nur auf das bestimmte ausgeübte Gewerbe oder auf alle Gewerbe zu erstrecken. Letzteres wird z.B. bei schweren Verstößen gegen die Steuerpflicht anzunehmen sein.
Gemäß § 35 Abs. 7a GewO kann das Verbot in gleichem Umfang auch leitende Angestellte eines Gewerbes betreffen. Allerdings ist diese Untersagung nur möglich, wenn auch ein Verfahren gegen den Gewerbetreibenden selbst durchgeführt wird.
Bei genehmigungspflichtigen Gewerben ist vor einer Untersagung nach § 15 Abs. 2 GewO die Erlaubnis durch Rücknahme oder Widerruf gemäß den allgemeinen Vorschriften (§§ 48, 49 VwVfG) zu entziehen.
Dem Wortlaut nach eröffnet § 15 Abs. 2 GewO ein Ermessen.Durch den Verstoß gegen die Genehmigungspflicht ist aber die Versagung indiziert.
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