Mit Geschäft für den, den es angeht, wird eine Ausnahme von Offenkundigkeitsprinzip und § 164 BGB bezeichnet, bei der es dem Vertragspartner eines Vertreters egal sein kann mit wem er das Geschäft abschliesst. Hier kommt der Vertrag auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Vertreter vergisst im fremden Namen aufzutreten und sich dies auch nicht aus den Umständen ergibt.
Von einem Geschäft für den, den es angeht kann man ausgehen, wenn der Vertragspartner keinerlei Interesse an der Identität seines Vertragspartners hat, so z.B. bei den alltäglichen Bargeschäften, bei denen es nicht auf die Solvenz ankommt.
Das Geschäft für den, den es angeht ist die Folge einer teleologischen Reduktion von § 164 Abs. 1 BGB. § 164 BGB wird dabei entgegen seines Wortlauts auf die von seinem Zweck umfassten Fälle beschränkt. Siehe dazu auch die Ausführungen des BGH in seinem Urteil v. 25.3.2003.
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