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Von einem offenen Geschäft für den, den es angeht, spricht man, wenn der Vertreter dem Vertragspartner offenlegt, dass er im fremden Namen handelt, über die Person des Vertretenen aber schweigt. Lässt sich der Vertragspartner darauf ein ist der Vertrag wirksam zwischen dem Vertretenen und ihm zustande gekommen.
Siehe auch unter Geschäft für den, den es angeht.
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