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Von einem Bargeschäft spricht man bei den alltäglichen Geschäften, in denen Leistung gegen sofortige Zahlung der Gegenleistung erfolgt. Der wichtigste Fall ist hier der Barkauf, bei dem die Ware gegen sofortige Zahlung ausgehändigt wird. Hier fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in der Regel zusammen (Beispiel: Geld auf die Theke legen, Zeitung mitnehmen), können aber trotzdem getrennt betrachtet werden.
Bei diesen Geschäften spricht man auch von Geschäften für den den es angeht, mit der Folge, dass das Offenkundigkeitsprinzip nicht gilt.
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