Mit Gerichtsstand wird im Zivilprozess der Ort bezeichnet, an dem gegen eine Person vor Gericht Klage erhoben werden kann.
Zunächst regelt die ZPO den allgemeinen Gerichtsstand, an dem alle Klagen gegen eine Person geltend gemacht werden können (z.B. ist der allgemeine Gerichtsstand natürlicher Personen der Wohnort der beklagten Person (§§ 12, 13 ZPO), oder der allgemein Gerichtsstand des Fiskus der Sitz der vertretenden Behörde). Neben den allgemeinen Gerichtsständen gibt es noch die besonderen und die ausschließlichen Gerichtsstände.
Besondere Gerichtsstände sind solche, die nur für bestimmte Anspruchsarten gelten. Z.B. § 29 ZPO der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Der Kläger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer besonderer Gerichtsstände die Wahl, ob er am allgemeinen oder einem der besonderen Gerichtsstände klagen will (§ 35 ZPO).
Ausschließliche Gerichtsstände sind solche, die unter bestimmten Voraussetzungen zwingend einen bestimmten Gerichtsstand vorsehen. Z.B. § 29a ZPO der ausschließliche Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen. Liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstandes vor, so ist die Klage an diesem zu erheben. Liegen die Voraussetzungen mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände vor, so hat der Kläger unter diesen die Wahl.
Ein Gericht wird auch dann zuständig, wenn trotz fehlendem Gerichtsstand rügelos verhandelt wird (§ 39 ZPO). An Amtsgerichten ist die Hinweispflicht nach § 504 ZPO zu beachten.
Wenn keine völkerrechtlichen Verträge, supranationale Bestimmmungen (siehe z.B. die EuGVVO) oder Sonderbestimmungen der ZPO eingreifen, regelt sich der internationale Gerichtsstand nach den für Deutschland geltenden Regeln (siehe oben).
Innerhalb der EU gilt seit 1.3.2002 die EUGVVO = Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EuGVVO).
Die Luganer Übereinkunft gilt weiterhin für den Teil der EFTA-Staaten die nicht EU-Mitglied sind. D.h. Schweiz, Island und Norwegen.
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