Mit Scheidung wird die gerichtliche Auflösung einer Ehe bezeichnet. Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch Urteil geschieden werden. Grundsatz des seit dem 1. Eherechtsreformgesetz ist das Zerüttungsprinzip in Verbindung mit einer grundsätzlichen Anerkennung der Konventionalscheidung.
Die Scheidung ist in den §§ 1564 ff BGB geregelt.
Die Ehe kann gemäß § 1565 Abs. 1 BGB auf Antrag geschieden werden, wenn
- sie gescheitert und
- das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Eine Ausnahme von obigem Grundsatz gilt allerdings, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder notwendig ist oder die Scheidung für den anderen Gatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde (§ 1568 BGB).
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn
- die Ehe gescheitert ist,
- die Ehegatten getrennt leben und
- die Fortdauer der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde
Anwaltszwang besteht nur für den Ehegatten der den Scheidungsantrag stellt. Erklärt der andere nur seine Zustimmung zur Scheidung braucht er keinen eigenen Anwalt (Vgl. § 114 Abs. 4 Nr. 3 iVm § 134 FamFG früher § 630 Abs. 2 ZPO).
Es ist aber zu beachten, dass in obiger Konstellation nur der Ehegatte anwaltlich vertreten ist, für den ein Anwalt den Antrag stellt. Der ander Ehegatten ist unvertreten. Ein Anwalt kann nie beide Ehegatten vertreten.
Nach Einreichung des Scheidungsantrages wird dieser dem anderen Ehegatten (Antragsgegner) zugestellt, ggf. wird ein Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgeschaltet.
Der Antragsgegner hat dann zwei grundsätzlich Möglichkeiten, entweder stimmt er allen Anträgen und stellt keinen eigenen Anträge, dann braucht er keinen Rechtsanwalt oder er nimmt sich einen Rechtsanwalt und kann dann über diesen aktiv das Verfahren mitbestimmen.
Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor (insb. absehbarer Ablauf des Trennungsjahres) werden, soweit der Versorgungausgleich nichdt ausgeschlossen ist, an beide Gatten die Formulare für den Versorgungsausgleich übersandt. Diese sind von den Gatten auszfüllen und an das Gericht zurückzureichen.
Das Gericht fordert dann aufgrund dieser Informationen von den Versicherungsträgern (Deutsche Rentenversicherung etc.) die Auskunft über die erworbenen Anwartschaften ein. Erfahrungsgemäß vergehen dann mehrere Monate bis die Auskünfte vorliegen. Oft sind Nachfragen bei einem oder beiden Gatten wegen Lücken im Rentenkonto notwendig.
Liegen die Auskünfte setzt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung an. Bis zwei Wochen vor diesem Termin können die Beteiligten (durch Ihre Anwälte) noch Anträge in Folgesachen stellen. Geschieht dies nicht steht der Scheidung nichts mehr im Weg und sie wird, soweit darüber Einvernehmlichkeit zwischen den Gatten besteht, im Termin durchgeführt.
Durch die Scheidung kann es, soweit die Ehe Geschäftsgrundlage war, zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei verschiedenen Geschäften kommen. Möglich ist das sowohl bei Zuwendungen zwischen den Partnern (aber nur wenn nicht der gesetzliche Güterstand galt) und auch bei Zuwendungen von oder an (Schwieger-) Eltern.
Im Rahmen der Scheidung sind zu klären:
- Sorgerecht für die Kinder, § 1626 BGB
- Umgangsrecht mit den Kindern (§ 1684 BGB)
- Ehegattenunterhalt, §§ 1569 ff BGB
- Kindesunterhalt, § 1601 ff BGB
- Zugewinnausgleich, §§ 1663 ff BGB
- Versorgungsausgleich, §§ 1587 ff BGB
- Ehewohnung, §§ 3 ff HausratsVO
- Hausratsteilung, §§ 8 ff HausratsVO
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