Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik
Deutschland. Er wird für fünf Jahre durch die Bundesversammlung (Art. 54 GG) gewählt. Sein Stellvertreter ist der Präsident des Bundesrates (Art. 57 GG). Bundestag und Bundesrat können mit
Beschluss durch mindestens 2/3 der Mitglieder den Bundespräsidenten vor dem
Bundesverfassungsgericht verklagen (Art. 61 GG).
Nach den schlechten Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Reichsverfassung ist die Stellung des
Bundespräsidenten sehr schwach, so dass die eigentliche "Macht" beim Bundeskanzler liegt. Dies zeigt sich z.B.
daran, dass alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten gemäß Art.
58 GG der Gegenzeichnung durch den Kanzler
bedürfen.
Trotz dieser schwachen Stellung verbleiben dem Bundespräsidenten eine
Reihe von Rechten:
Ausfertigung von
Gesetzen, Völkerrechtliche
Vertretung (Art. 59 Abs. 1 GG), Ernennung und Entlassung von
Bundesrichter/Beamten/Offizieren (Art. 60 GG), Begnadigungsrecht (Art. 60 Abs. 3 GG),
Reservefunktion bei
Regierungskrisen.
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