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Mit Gegenzeichnung bezeichnet man eine zur Rechtswirksamkeit
eines schon unterzeichneten Dokuments notwendige zweite Unterschrift
durch eine andere Person. Die Gegenzeichnung geht auf die
Contrasignatur zurück.
Beispiel: Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten sind gemäß
Art. 58 GG nur gültig, wenn sie
durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden.
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