|
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den
zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung
des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 und das
Ersuchen gemäß Art. 69 Abs. 3.
Werbung:
| |