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Der
Bundespräsident vertritt gemäß Art. 59 Abs 1 GG den Bund
völkerrechtlich. Die von ihm geschlossenen Verträge bedürfen aber, soweit
sie die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung des Bundestages und soweit
dieser betroffen ist, auch des Bundesrates.
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