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Völkerrechtliche Vertretung
(recht.voelker)
    

Der Bundespräsident vertritt gemäß Art. 59 Abs 1 GG den Bund völkerrechtlich. Die von ihm geschlossenen Verträge bedürfen aber, soweit sie die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung des Bundestages und soweit dieser betroffen ist, auch des Bundesrates.

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