(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet
erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine
angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner
eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der
Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger
Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so
tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der
Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der
Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
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