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§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-1.titel-1)
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldrecht allgemeiner Teil * Positive Forderungsverletzung * frustrierte Aufwendungen * § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 * Verzugsschaden/Verspätungsschaden * Schuldnerverzug * § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht * § 137 BGB Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * Anspruchskonkurrenz, Zivilrecht * Nachfrist * § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht * Gefälligkeit/Gefälligkeitsverhältnis/Gefälligkeitsvertrag * § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln * Mangelfolgeschaden * § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung * Beweisregeln Werbung: