Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Auf diesen Artikel verweisen: § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung * Nichterfüllung/Schlechterfüllung * § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht * § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln